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Änderung § 159 Gewerbeordnung vom 01.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 159 Gewerbeordnung und Änderungshistorie der GewO

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§ 159 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 159 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
(Textabschnitt unverändert)

§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31


(Text alte Fassung)

Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung können nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem 1. August 2013 zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem 1. Dezember 2013 zugelassen werden.