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Änderung § 159 Gewerbeordnung vom 01.05.2013
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§ 159 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 159 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 159 Übergangsvorschrift zu § 31 | |
(Text alte Fassung) Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung können nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem 1. August 2013 zugelassen werden. | (Text neue Fassung) Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor dem 1. Dezember 2013 zugelassen werden. |
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