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§ 159 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 159 Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2666 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 159 Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2666 |
aktuell vorher | 01.05.2013 | Artikel 3 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 24.04.2013 BGBl. I S. 930 |
aktuell vorher | 13.03.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 BGBl. I S. 362 |
aktuell | vor 13.03.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 159 Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 3 DLKonjStatGEG Änderung der Gewerbeordnung
... § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die ...
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Nach der Angabe zu § 158 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31". 2. In § 13b Absatz 3 wird nach der ... „Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b," ersetzt. 9. Folgender § 159 wird angefügt: „§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31 ... ersetzt. 9. Folgender § 159 wird angefügt: „§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31 Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 ...
Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Europäischen Wirtschaftsraums bei reglementierten Berufen". b) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst: „§ 159 Übergangsregelung zu § ... Berufen". b) Die Angabe zu § 159 wird wie folgt gefasst: „ § 159 Übergangsregelung zu § 34a". 2. § 11b wird wie folgt gefasst: ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,". 6. § 159 wird wie folgt gefasst: „§ 159 Übergangsregelung zu § 34a ... rechtzeitig macht,". 6. § 159 wird wie folgt gefasst: „ § 159 Übergangsregelung zu § 34a (1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § ...
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