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Änderung § 145 Gewerbeordnung vom 22.05.2007

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§ 145 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 145 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2

a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder

b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,

2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die

a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder

b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder

4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. Waren im Reisegewerbe

a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,

b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder

c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,

3. bis 5. (weggefallen)

6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,

7. einer vollziehbaren Auflage nach

a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,

b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder

c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2

zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

(Text neue Fassung)

8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,

3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,

b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder

c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte

nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,

4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,

5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

vorherige Änderung

6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,



6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,

7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,

8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder

10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)