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§ 145 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
- a)
- eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
- 2.
- einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2a.
- entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
- a)
- eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
- b)
- eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
- 4.
- ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- Waren im Reisegewerbe
- a)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
- b)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
- c)
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
- 3.
- bis 5. (weggefallen)
- 6.
- entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
- 7.
- einer vollziehbaren Auflage nach
- a)
- § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- b)
- § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
- c)
- § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 9.
- einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
- 3.
- entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
- 4.
- entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,
- 5.
- entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,
- 6.
- entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 9.
- entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- 10.
- entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 11.
- entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3504 m.W.v. 28. Mai 2022
Frühere Fassungen von § 145 Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 145 Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 148 GewO Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften (vom 13.03.2013)
... einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt ... 2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit ...
§ 148c GewO Einziehung (vom 01.01.2023)
... nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
Zitat in folgenden Normen
Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
§ 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.06.2019)
... nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in ...
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 19 ImmVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 18 MaBV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in ...
Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)
V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
§ 3 SchauHV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ...
Spielverordnung (SpielV)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisegewerbes ...
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
§ 26 VersVermV Ordnungswidrigkeiten
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in ...
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 10 VerstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025)
... nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden" angefügt. 6. § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 5 FRUG Änderung der Gewerbeordnung
... die Wörter oder die Gelegenheit hierzu nachweist" gestrichen. 4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8" ersetzt. 14. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 34a ...
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)
... 5 bis 8" durch die Wörter „Nummer 5 bis 9" ersetzt. 17. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 ...
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 2 GWGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 2. die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 entspricht." 4. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... 1 Nr. 1" die Wörter „oder Nummer 1a" eingefügt. 18. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... bbb) Die Angabe „Satz 1" wird gestrichen. 17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... nach der Angabe „a bis k" die Angabe „und n" eingefügt. 15. § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz ...
Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 3 HAnlBG Änderung der Gewerbeordnung
... „2 bis 4" durch die Angabe „2 bis 4a" ersetzt. 14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern ...
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" ersetzt. 13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz ...
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 18 VersVermV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz ...
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