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Änderung § 169 SGB VII vom 28.12.2007
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§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 169 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft | (Text neue Fassung)§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen |
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln. | 1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. 2 Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. |
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