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§ 169 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen



1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.



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Frühere Fassungen von § 169 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 27.01.2010Artikel 1 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 6a Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 169 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 169 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 24 SGB IV Säumniszuschlag (vom 01.01.2023)
... die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches . (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches ." 10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen ...
Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 Erhebung von ... geändert: a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „ § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen". b) Die Angabe zu § 171 wird wie ... ersetzt und wird die Angabe „sowie § 116a" gestrichen. 10. § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen ... § 116a" gestrichen. 10. § 169 wird wie folgt gefasst: „ § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen Ein Säumniszuschlag nach § 24 ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 6a SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ... 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft Die Satzung der ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland". b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst: „§ 169 (weggefallen)". c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des Ersten ... dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen." 23. § 169 wird aufgehoben. 23a. (aufgehoben) 24. Der Fünfte Unterabschnitt des ...