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Änderung § 169 SGB VII vom 27.01.2010
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§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2010 geltenden Fassung | § 169 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft | (Text neue Fassung)§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen |
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln. | 1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. 2 Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. |
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