Änderung § 216 SGB VII vom 01.07.2024

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§ 216 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 216 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)


(Text alte Fassung)

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.


(Text neue Fassung)

Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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