Änderung § 216 SGB VII vom 01.01.2025

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§ 216 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 216 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)


(Text neue Fassung)

§ 216 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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