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Änderung § 12a SGB VII vom 01.08.2012
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§ 12a SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 12a SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2b G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe |
(1) 1 Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. 2 Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. 3 Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden. (2) 1 Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit den für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen. 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur Spende kommt. |
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