§ 81 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
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