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Erster Unterabschnitt - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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Fünftes Kapitel Organisation
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
- für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
- 2.
- für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
- 3.
- für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 4.
- für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
- 5.
- für die Unternehmen, die
- a)
- aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b)
- aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
- für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 7.
- für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 8.
- für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) 1Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
- die Fahrt außerhalb der
- a)
- Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- b)
- seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- c)
- Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
- d)
- Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
- die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
- 3.
- für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
- 4.
- das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Text in der Fassung des Artikels 6 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. 2Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.
Text in der Fassung des Artikels 260 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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