Artikel 5 - AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)

Artikel 5 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes



§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„§ 4a

(1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs. 5.

(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3 des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten Anwendung."



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