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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-2/1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-2/1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
- b)
- in Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter oder ehrenamtlichen" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die Absätze 4 bis 6.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden Jeweils die Wörter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort Sie" durch das Wort Er" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe § 6 Abs. 6" durch die Angabe § 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
- 6.
- In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Satz 1" gestrichen.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 10 Abs. 5 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
- d)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(3b) Ist dem Berechtigten
- 1.
- eine Rente wegen Alters zuerkannt und
- 2.
- erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden das Wort sowie" durch das Wort und" ersetzt und nach der Angabe Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: Satz 2 ist anzuwenden."
- cc)
- in Satz 4 werden die Wörter nach Satz 1 und 3" ersetzt durch die Wörter nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b".
- f)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter wird die Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch die Wörter werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort eingestellt" durch die Wörter nicht mehr gewährt" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz wird angefügt:
- 9.
- Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
- 10.
- In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter in staatlichen Einrichtungen" durch die Wörter im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" ersetzt.
- 11.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Datum 1. Juli 1954" durch das Datum 1. Januar 1953" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Datum 1. März 1953" durch das Datum 1. Januar 1953" ersetzt.
- 12.
- Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
Kalenderjahr | Betrag in DM |
1950 | 31.560,00 |
1951 | 31.560,00 |
1952 | 31.560,00 |
1953 | 31.560,00 |
1954 | 31.560,00 |
1955 | 31.560,00 |
1956 | 31.560,00 |
1957 | 31.560,00 |
1958 | 31.560,00 |
1959 | 31.560,00 |
1960 | 31.560,00 |
1961 | 31.560,00 |
1962 | 29.760,00 |
1963 | 29.760,00 |
1964 | 29.760,00 |
1965 | 29.760,00 |
1966 | 29.760,00 |
1967 | 29.760,00 |
1968 | 29.760,00 |
1969 | 29.760,00 |
1970 | 29.760,00 |
1971 | 29.760,00 |
1972 | 31.560,00 |
1973 | 31.560,00 |
1974 | 31.560,00 |
1975 | 31.560,00 |
1976 | 31.560,00 |
1977 | 31.560,00 |
1978 | 31.560,00 |
1979 | 31.560,00 |
1980 | 31.560,00 |
1981 | 31.560,00 |
1982 | 31.560,00 |
1983 | 31.560,00 |
1984 | 31.560,00 |
1985 | 31.800,00 |
1986 | 31.800,00 |
1987 | 31.800,00 |
1988 | 31.800,00 |
1989 | 31.800,00 |
1. Januar bis 17. März 1990 | 31.800,00". |
- 13.
- Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S, 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat."
Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat."
Artikel 3 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 4 Änderung des Fremdrentengesetzes
In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe 6" die Angabe Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter dort jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter Funktionen, die den dort genannten Funktionen vergleichbar sind," ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
§ 4a
§ 4a
(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3 des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten Anwendung."
Artikel 6 Übergangsvorschriften
Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
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