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Artikel 4 - AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)

Artikel 4 Änderung des Fremdrentengesetzes



In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6" die Angabe „Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter „dort jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter „Funktionen, die den dort genannten Funktionen vergleichbar sind," ersetzt.