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Artikel 1 - AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-2/1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-2/1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Artikel 1 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
- b)
- in Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter oder ehrenamtlichen" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die Absätze 4 bis 6.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden Jeweils die Wörter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort Sie" durch das Wort Er" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe § 6 Abs. 6" durch die Angabe § 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.
- 5.
- In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
- 6.
- In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Satz 1" gestrichen.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 10 Abs. 5 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
- d)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(3b) Ist dem Berechtigten
- 1.
- eine Rente wegen Alters zuerkannt und
- 2.
- erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden das Wort sowie" durch das Wort und" ersetzt und nach der Angabe Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: Satz 2 ist anzuwenden."
- cc)
- in Satz 4 werden die Wörter nach Satz 1 und 3" ersetzt durch die Wörter nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b".
- f)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter wird die Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch die Wörter werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort eingestellt" durch die Wörter nicht mehr gewährt" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz wird angefügt:
- 9.
- Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
- 10.
- In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter in staatlichen Einrichtungen" durch die Wörter im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" ersetzt.
- 11.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Datum 1. Juli 1954" durch das Datum 1. Januar 1953" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Datum 1. März 1953" durch das Datum 1. Januar 1953" ersetzt.
- 12.
- Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
Kalenderjahr | Betrag in DM |
1950 | 31.560,00 |
1951 | 31.560,00 |
1952 | 31.560,00 |
1953 | 31.560,00 |
1954 | 31.560,00 |
1955 | 31.560,00 |
1956 | 31.560,00 |
1957 | 31.560,00 |
1958 | 31.560,00 |
1959 | 31.560,00 |
1960 | 31.560,00 |
1961 | 31.560,00 |
1962 | 29.760,00 |
1963 | 29.760,00 |
1964 | 29.760,00 |
1965 | 29.760,00 |
1966 | 29.760,00 |
1967 | 29.760,00 |
1968 | 29.760,00 |
1969 | 29.760,00 |
1970 | 29.760,00 |
1971 | 29.760,00 |
1972 | 31.560,00 |
1973 | 31.560,00 |
1974 | 31.560,00 |
1975 | 31.560,00 |
1976 | 31.560,00 |
1977 | 31.560,00 |
1978 | 31.560,00 |
1979 | 31.560,00 |
1980 | 31.560,00 |
1981 | 31.560,00 |
1982 | 31.560,00 |
1983 | 31.560,00 |
1984 | 31.560,00 |
1985 | 31.800,00 |
1986 | 31.800,00 |
1987 | 31.800,00 |
1988 | 31.800,00 |
1989 | 31.800,00 |
1. Januar bis 17. März 1990 | 31.800,00". |
- 13.
- Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 AAÜG-ÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AAÜG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAÜG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AAÜG-ÄndG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 9 ... Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit ... (3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 7 und ... (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in ...
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