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Änderung § 9 Milch- und Fettgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Milch- und Fettgesetz, alle Änderungen durch Artikel 198 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MilchFettG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 198 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen


(Text alte Fassung)

Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(Text neue Fassung)

Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder zwischen Molkereien und Abnehmern über das Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemeinsame Regelung der beteiligten obersten Landesbehörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesbehörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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