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§ 9 - Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
neugefasst durch B. vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 871-1-9 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 01.11.1981; FNA: 871-1-9 Eingliederung Behinderter
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§ 9 Übergangsregelung
1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung V. v. 7. Juni 2012 BGBl. I S. 1275 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 9 SchwbAwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1275 |
aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
aktuell | vor 12.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SchwbAwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchwbAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. SchwbAwVÄndV Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bis zum 31. ... 4 und 7" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine ...
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 7 BetrAVGuaÄndG Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Es ...
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