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Änderung § 7 SchwbAwV vom 01.01.2018

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§ 7 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verwaltungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.



 
(heute geltende Fassung) 

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