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Änderung § 9 SchwbAwV vom 12.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 verlängert werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 verlängert werden.

(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung angepasst.


 (keine frühere Fassung vorhanden)