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Änderung § 2 SchwbAwV vom 21.12.2007
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§ 2 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 2 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen | |
(Text alte Fassung) (1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort 'Schwerbehindertenausweis' die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. | (Text neue Fassung) (1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort 'Schwerbehindertenausweis' die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat. |
(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1. [VB] | |
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist, | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist, |
2. [EB] | |
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. | wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. |
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens 'EB'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3998/al9781-0.htm