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Synopse aller Änderungen der SchwbAwV am 15.06.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2012 durch Artikel 1 der 3. SchwbAwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbAwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung | SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. (2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. (3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994. | (Text neue Fassung) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. |
Anlage | |
Muster 1 (geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046) Muster 2 (geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046) Muster 3 Muster 4 (geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046) | |
Muster 5 (geändert durch Artikel 6 Abs. 104 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378) (geändert durch Artikel 56 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046) | Muster 5 (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3998/v176456-2012-06-15.htm