Synopse aller Änderungen der SchwbAwV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 52 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbAwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

(Text neue Fassung)

(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

(2) 1 Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:

1. VB

a) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung

aa) der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

bb) des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

b) wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung 'kriegsbeschädigt' noch das Merkzeichen 'EB' einzutragen ist:

aa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

bb) auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

cc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

dd) auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

vorherige Änderung

 


c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,

2. [EB]

wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.

2 Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens 'EB'.






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