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Änderung § 3 APMAG vom 01.09.2009
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§ 3 APMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 APMAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Befugnisse der Mission | |
(1) Zur Durchführung von Ermittlungsaufträgen ist die Mission zu den erforderlichen Maßnahmen berechtigt. Sie ist insbesondere befugt, 1. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, 2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen, 3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der Begleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofortiges Handeln eine Feststellung der notwendigen Beweismittel nicht mehr möglich ist, 4. die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen, 5. mit Einwilligung des Leiters der Begleitgruppe Personen zu befragen, die Informationen über die behauptete Verletzung des Übereinkommens liefern können, 6. Standortbestimmungen, Messungen, Kartierungen, Aufnahmen oder Beobachtungen unter Nutzung der zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen, 7. Proben zu entnehmen und zu analysieren. | |
(Text alte Fassung) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. |
(2) Eine Person, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Aussage zu belehren. (3) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Ermittlungstätigkeit der Mission entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens erstattet werden. |
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