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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 2 Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung



(1) Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung können als Betriebsvermögen geführt und bei der Ermittlung des Gewinns statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile nach § 1 Abs. 1 steuerbefreit ist.

(2) Werden Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung veräußert oder wird diese Gesellschaft aufgelöst, so kann auf den Gewinn, der dadurch bei dem bisherigen Anteilseigner entsteht, die Vorschrift des § 6b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) mit der Maßgabe angewendet werden, daß in § 6b Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 an die Stelle des Wortes "Anlagevermögen" das Wort "Betriebsvermögen" tritt.

(3) Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören weder zum Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, solange die Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 von der Vermögensteuer befreit ist.

 
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Zitierungen von § 2 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleStillG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KohleStillG Inkrafttreten
... am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2 , 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche ...