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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)
G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 3 Veräußerungsgewinn bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks veräußern, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstehenden Gewinns im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
- 1.
- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder
- 2.
- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
(2) Hat der Steuerpflichtige eine Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die er in diesen Wirtschaftsjahren anzahlt, anschafft oder ganz oder teilweise herstellt, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten den Betrag absetzen, um den er die Rücklage gewinnerhöhend auflöst. Soweit die Rücklage am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung nicht aufgelöst worden ist, ist sie von dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des Betrags, mit dem sie am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung noch ausgewiesen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
(3) Hat der Steuerpflichtige von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einen Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 abgezogen, so gilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.
(4) Hat der Steuerpflichtige für Veräußerungsgewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist insoweit § 34 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(5) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.
Zitierungen von § 3 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KohleStillG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KohleStillG Stillegungsprämien
... eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. (2) § 3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend ...
§ 5 KohleStillG Umsatzsteuer
... Veräußerungen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von der Umsatzsteuer befreit. (2) Die bei der Stillegung eines ...
§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...
§ 11 KohleStillG Rückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen
... Begünstigungen der §§ 3 , 4 und 5 entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stillegungsprämie an die ...
§ 14 KohleStillG Inkrafttreten
... anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet. (3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch ... wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind; die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet. ...
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