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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 14 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.

(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind; die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.

(4) Die Vorschrift des § 10 Nr. 1 bis 3 ist vom 1. Dezember 1966, die Vorschrift des § 10 Nr. 4 vom 1. September 1963 an anzuwenden.