Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in §
14 Abs. 1 Satz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird aus Anlage
1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in Anlage
1 nichts Abweichendes angeordnet ist.