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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2014 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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§ 2 Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Grenzaufsicht unterworfen sind:
- 1.
- die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; weiter die um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereiche; Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen; sie gehören insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist;
- 2.
- die Zollflugplätze (§ 2 Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes);
- 3.
- die in Anlage 3 bezeichneten besonderen Landeplätze und anderen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätze.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrenzAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4005/a55820.htm