Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2014 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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§ 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1118), sowie die Erste Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz - Zollgrenze, Zollbinnenlinie - vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1439) außer Kraft.



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