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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2014 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (GrenzAV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Geltung ab 16.07.1993; FNA: 613-7-1 Zölle
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Anlage 2 (zu § 2) Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- A.
- Im Bereich der mittleren Eider und des Giselau-Kanals
- B.
- Im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals
- C.
- Im Bereich der Unterelbe einschließlich des Bereichs um den Freihafen Hamburg
Auf dem rechten Elbufer - beginnend nordöstlich von Brunsbüttel am Schnittpunkt der B 5 mit dem Nord-Ostsee-Kanal - verläuft sie in östlicher Richtung entlang der B 5 und der B 206 bis zur Kreuzung der B 77. Von dort folgt sie der B 77 in südlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Itzehoe-Süd der A 23. Weiter folgt sie der A 23 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Elmshorn. Von dort verläuft sie entlang der B 431, folgt in Elmshorn dem Straßenverlauf der Hamburger Straße (zunächst L 117, dann Stadtstraße) bis zum Wiederauftreffen auf den Verlauf der B 431. Dieser Straße folgt sie in südlicher Richtung über Uetersen (unter Einschluß der unmittelbar angrenzenden Hafengebiete) und Wedel. Sie verläuft weiter der B 431 folgend über Sülldorfer Landstraße, Osdorfer Landstraße, Osdorfer Weg und Von-Sauer-Straße bis zur Einmündung in die Bahrenfelder Chaussee. Sie folgt dann dem Verlauf der Stresemannstraße, Max-Brauer-Allee, Altonaer Straße, Schanzenstraße, Sternschanze, An der Verbindungsbahn, Edmund-Siemers-Allee, Dammtordamm, Esplanade, Lombardsbrücke, Glockengießerwall, Ernst-Merck-Straße, Kirchenallee, Adenauerallee, Beim Strohhause, Berliner Tordamm, Borgfelder Straße, Hammer Landstraße, Horner Landstraße, Billstedter Hauptstraße und Steinbeker Hauptstraße zur Autobahnanschlußstelle Billstedt und folgt von dort der A 1 in südlicher Richtung bis zur Anschlußstelle Harburg und setzt sich von dort in westlicher Richtung der Neuländer Straße folgend bis zur Hannoverschen Straße fort. Von hier verläuft sie dieser Straße nach Süden folgend bis zur Kreuzung mit der B 73. An der westlichen Seite dieser Straße setzt sie sich in westlicher Richtung über die Hamburger Landesgrenze bis Horneburg bis zum Auftreffen auf die L 123 fort. Weiter folgt sie der L 123 über Issendorf, Bargstedt, Kutendorf, Essel, Hesedorf bis zur Einmündung in die B 71, weiter zur B 74/71 nach Bremervörde. Von dort verläuft sie in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die B 495, der B 495 folgend über Ebersdorf, Alfstedt, Lamstedt bis zum Schnittpunkt der B 495 mit der B 73 in Höhe Hemmoor.
- D.
- Im Bereich der Unterweser einschließlich des Bereichs um den Freihafen Bremen ist das Gebiet der Grenzaufsicht unterworfen, das von der folgenden Begrenzungslinie umschlossen wird:
- E.
- Im Bereich der Ems
An der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raumes nördlich von Leer in Neermoor beginnend, folgt sie der B 70 in Richtung Leer. Sie verläuft entlang der B 70 über Leer, dann weiter über Papenburg bis nach Herbrum. In Herbrum verläuft sie in westlicher Richtung über die Ems in Richtung Borsum bis zur Einmündung in die L 31, dieser folgt sie in nördlicher Richtung nach Weener bis zur Einmündung in die B 75, der sie bis nach Leer-Bingum folgt. Von Leer-Bingum aus folgt sie der L 15 über Jemgum in Richtung Ditzum und endet an der rückwärtigen Begrenzung des grenznahen Raumes in Midlum.
- F.
- Im Bereich der Peene
- G.
- u. H. (weggefallen)
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GrenzAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrenzAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GrenzAV Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind
... Grenzaufsicht unterworfen sind: 1. die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen ... sie gehören insoweit zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist; 2. die Zollflugplätze (§ 2 ...
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