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Änderung Anlage PBefAusglV vom 01.01.2024
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Anlage PBefAusglV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage PBefAusglV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage zu § 2 | |
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 PBefAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. 2a. Reifen 2b. Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Reifenreparaturen, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe. 2c. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören: Unternehmerleistungen Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern u. dgl. Dienstleistungen Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl. Sonstige Fremdleistungen Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden. 2d. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen. Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung). 2e. Sonstige Versicherungen Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2d aufgeführten Haftpflichtversicherungen. 3a. Löhne und 3b. Gehälter Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8). 3c. Sozialkosten Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen. 3d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen. 4. Steuern, Gebühren, Beiträge Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können: 4a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer 4b. Vermögensteuer 4c. Sonstige Steuern Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer). 4d. Konzessionsgebühren Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen. 5. Raum- und Gebäudemieten und Pachten Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen. 6. Sonstige Kosten Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind. 7. Kalkulatorische Abschreibungen Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht. 8. Kalkulatorischer Unternehmerlohn | |
(Text alte Fassung) Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen. | (Text neue Fassung) Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen. |
9. Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP) Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend. Kostenermittlungsbogen 1 Energie, Treib- und Heizstoffe 2a Reifen 2b Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter) 2c Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig) 2d Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung 2e Sonstige Versicherungen 3a Löhne 3b Gehälter 3c Sozialkosten 3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen 4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer 4b Vermögensteuer 4c Sonstige Steuern 5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten 6 Sonstige Kosten 7 Kalkulatorische Abschreibungen 8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn 9 Kalkulatorische Zinsen _________________________________________________________ Summe 1 - 9 |
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