Änderung § 1 EMV-FTEKostV vom 01.03.2008

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§ 1 EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 1 EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 139 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, erhebt Eisenbahnen und Post für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.




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