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Änderung § 1 EMV-FTEKostV vom 01.03.2008
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§ 1 EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 1 EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 139 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
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