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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2013 aufgehoben
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Artikel III - Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)
E. v. 24.03.1964 BGBl. I S. 242; aufgehoben durch Artikel IX E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel III
Artikel III wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.
(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung an der Bandschnalle getragen, so erhält diese die olympischen Farben.
Zitierungen von Artikel III Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel III LorbBlErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LorbBlErl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4012/a55864.htm