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Artikel III - Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)

E. v. 24.03.1964 BGBl. I S. 242; aufgehoben durch Artikel IX E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel III


Artikel III wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.

(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung an der Bandschnalle getragen, so erhält diese die olympischen Farben.



 

Zitierungen von Artikel III Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel III LorbBlErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LorbBlErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LorbBlErl (zu Artikel III Abs 1)