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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2013 aufgehoben
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Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)
E. v. 24.03.1964 BGBl. I S. 242; aufgehoben durch Artikel IX E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel I
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950.
Artikel II
(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für hervorragende Leistungen auf den Gebieten des sportlichen und musischen Lebens verliehen.
(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige Höchstleistungen reichen grundsätzlich für eine Verleihung nicht aus. Der Leistung muß eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des Auszuzeichnenden entsprechen.
Artikel III
Artikel III wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.
(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung an der Bandschnalle getragen, so erhält diese die olympischen Farben.
Artikel IV
(1) Der Beliehene erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.
(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft oder der Verein eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten aktiven Mitglieder erhalten das Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde.
Artikel V
Die vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes kann auch zur Auszeichnung eines Vereins verliehen werden.
Artikel VI
Die bisher verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Artikel VII
Einzelheiten der Verleihung können in gesonderten Richtlinien festgelegt werden.
Anlage (zu Artikel III Abs 1)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4012/index.htm