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Artikel IV - Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)

E. v. 24.03.1964 BGBl. I S. 242; aufgehoben durch Artikel IX E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel IV



(1) Der Beliehene erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.

(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft oder der Verein eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten aktiven Mitglieder erhalten das Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde.