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§ 3 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.
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Zitierungen von § 3 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 BEG
... Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter. (3) §§ 1 bis 14, 64 finden ...
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