Tools:
Update via:
§ 14 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|
§ 14
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.
Anzeige
Zitierungen von § 14 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 BEG
... als außerplanmäßiger Beamter. (3) §§ 1 bis 14 , 64 finden ...
§ 104 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 119 BEG
... Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung. (3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem ...
§ 127 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende ...
§ 134 BEG
... die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56163.htm