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§ 31 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 31
(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.
(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.
(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.
(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
von 25 bis 39 v.H. mindestens 15 und höchstens 40 v.H.
von 40 bis 49 v.H. mindestens 20 und höchstens 45 v.H.
von 50 bis 59 v.H. mindestens 25 und höchstens 50 v.H.
von 60 bis 69 v.H. mindestens 30 und höchstens 55 v.H.
von 70 bis 79 v.H. mindestens 35 und höchstens 60 v.H.
von 80 und mehr v.H. mindestens 40 und höchstens 70 v.H.
des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 31 BEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 31 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 BEG
... Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. § ...
§ 38 BEG
... vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 6). Das Hausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten ...
§ 41 BEG
... sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3. (2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem ... beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung. (3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des ...
§ 42 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der ... Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem ...
§ 141e BEG
... für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht. (2) Bei der Bemessung des ...
§ 141h BEG
... Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. § 141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In ...
§ 151 BEG
... für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 ...
§ 161 BEG
... oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SozERG Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
... durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges ...
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