(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des §
17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des §
41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des §
17 Abs. 1 Nr. 2.
§ 141k BEG ... den Fällen der §§ 41, 41a , 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 12.02.2013 BGBl. I S. 192