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§ 54 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 54
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstichlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch an Stelle der Entschädigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. Diese beträgt, 1:1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten Reineinkommens des Verfolgten, höchstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.
(2) Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt, so steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die Pauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Pauschalabgeltung verlangen.
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Zitierungen von § 54 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 BEG
... Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56204.htm