Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 58 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
|

§ 58



Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 58 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 148 BEG
... Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder ... oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf ... an Vermögen besteht. Im Falle des § 146 Abs. 2 gilt der Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist. (3) ...