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§ 77 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 77
§ 77 wird in 3 Vorschriften zitiert
Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. § 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.
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Zitierungen von § 77 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 BEG
... Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat. (3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß außer dem durch anderweitige Verwertung ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56227.htm