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§ 80 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 80
§ 80 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zugrunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.
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Zitierungen von § 80 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 BEG
... die Kapitalentschädigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung. (2) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56230.htm