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§ 84 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 84
§ 84 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.
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Zitierungen von § 84 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 86 BEG
... Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die ... Witwe das Wahlrecht ausüben. Die Frist für die Ausübung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der Verfolgte verstorben ist. (2) Ist der Verfolgte vor ... der Verfolgte verstorben ist. (2) Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor seinem Tode die ... Verfolgung mitbetroffen war. Auf die Ausübung des Wahlrechtes durch die Witwe findet § 84 entsprechende Anwendung. (3) Wählt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. ...
§ 114 BEG
... können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86. (2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ...
§ 156 BEG
... ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. (2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung. (3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt ...
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