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§ 94 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 94



Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

 
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Zitierungen von § 94 BEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 110 BEG
... §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 114 BEG
... der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98. (4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt ...
§ 114a BEG
... worden ist. (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ... kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ...