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§ 97 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 97
§ 97 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. Der Berechnung der Rente ist die Rente zugrunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.
Zitierungen von § 97 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 97a BEG
... der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu ...
§ 98 BEG
... des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu ...
§ 110 BEG
... §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 114 BEG
... der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98. (4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt ...
§ 114a BEG
... worden ist. (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf ...
§ 126 BEG
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als ... kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ... 3. die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge ...
§ 141d BEG
... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der ...
§ 141e BEG
... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98 hat. Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine ...
§ 141f BEG
... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § ... des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 ...
§ 141h BEG
... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für ... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ...
§ 141i BEG
... Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97 , 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. Die erstgenannten Ansprüche sind nach ...
§ 237 BEG
... In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97 , 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund ...
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