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§ 106 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 106
§ 106 wird in 7 Vorschriften zitiert
Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 106 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 107 BEG
... Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, ...
§ 108 BEG
... §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen ...
§ 109 BEG
... 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der ...
§ 111 BEG
... I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre. (2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende ...
§ 114 BEG
... oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 ...
§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...
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