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§ 109 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 109
§ 109 wird in 3 Vorschriften zitiert
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
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Zitierungen von § 109 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 BEG
... 109 , 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen ...
§ 124 BEG
... nach §§ 99 bis 109 , 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich ...
§ 125 BEG
... des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109 , 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/a56264.htm