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§ 114 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 114
§ 114 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86.
(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98.
(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen.
Zitierungen von § 114 BEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 BEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 114a BEG
... § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer ... in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können. (3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende ...
§ 126 BEG
... wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung ...
§ 141k BEG
... den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende ...
§ 154 BEG
... im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114 , 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der ...
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